Keine Strafbarkeit des “Schwarzsurfens” in Form des Einwählens in ein unverschlüsseltes WLAN-Netzwerk samt ordnungsgemäßer Nutzung

Gericht

LG Wuppertal

Datum

19.10.2010

Aktenzeichen

25 Qs 10 Js 1977/08 – 177/10, 25 Qs 177/10

Branche/ Lebenslage

Akteure

  • Vermeintlicher Täter,
  • Opfer

Wer haftet?

  • Niemand – keine Strafbarkeit

Haftungsart

  • Grundsätzlich Freiheitsstrafe,
  • Geldstrafe;
  • hier (-)

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Technische Umstände

Persönliche Umstände

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Das unbefugte Verbinden mit einem ungeschützten WLAN zur kostenfreien Nutzung des Internets, das sog. Schwarzsurfen, begründet keine Strafbarkeit.

Zunächst erfülle das Verbinden mit dem unverschlüsselten Netzwerk nicht den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Bereits aus dem Wortlaut des § 89 TKG ergebe sich, dass ein „Abhören“ in diesem Sinne nicht vorliege. „Unter Abhören sei das unmittelbare Zuhören oder das Hörbarmachen für andere, aber auch das Zuschalten einer Aufnahmevorrichtung zu verstehen. Dies erfordere jedenfalls einen zwischen anderen Personen stattfindenden Kommunikationsvorgang, den ein Dritter als Täter mithöre (vgl. Bär MMR, 2005, 434, 440)“ (juris Rn. 6). Dem Angeschuldigten kam es vorliegend nur darauf an, das WLAN mitbenutzten zu können. Ein Abhören fremder Nachrichten liege nicht vor.

Daneben stelle das Verbinden mit dem WLAN auch kein unbefugtes Abrufen oder Verschaffen von personenbezogenen Daten i.S.d. §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG dar. Bei dem Einwählen und der anschließenden Nutzung des Internetanschlusses werden keine personenbezogenen Daten abgerufen.

Weiterhin lehnt das Gericht eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten nach § 202a StGB, Abfangens von Daten nach § 202b StGB, wegen versuchten Computerbetrugs gem. § 263a Abs. 1, 2, § 263 Abs. 2, § 22 StGB und wegen Erschleichens von Leistungen gem. § 265a StGB ab.

ANMERKUNGEN

Das LG Wuppertal stellt mit der vorliegenden Entscheidung fest, dass das sog. Schwarzsurfen – zumindest in der Form des Verbindens mit einem ungeschützten/unverschlüsselten WLAN – nicht strafbar ist, sofern im Rahmen der anschließenden Nutzung keine rechtswidrigen Handlungen vorgenommen werden.

Das Gericht subsumiert ausführlich und überzeugend unter die entsprechenden Straftatbestände und kommt damit zu einem anderen Ergebnis als im Jahre 2007 noch das AG Wuppertal (vgl. Urt. v. 03.04.2007 – 22 Ds 70 Js 6906/06).

Beachtung verdient der Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall um die Benutzung eines unverschlüsselten WLAN gehandelt hat. Sobald ein Netzwerk durch ein Passwort gesichert ist und diese Sicherungsmaßnahmen überwunden werden, kommt jedenfalls eine Strafbarkeit nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) in Betracht (vgl. Rathsack, jurisPR-ITR 1/2011 Anm. 2). Im Falle einer Benutzung des Netzes zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen liegt in jedem Fall eine Strafbarkeit nach §§ 106 ff. UrhG nahe.

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