Haftung des Internetanschlussinhabers für rechtswidriges Verhalten von Kindern

Gericht

LG Mannheim

Datum

29.09.2006

Aktenzeichen

7 O 76/06

Branche/ Lebenslage

  • private Internetnutzung,
  • illegales File-Sharing,
  • illegales Filesharing,
  • Störerhaftung,
  • volljährige Kinder,
  • Prüfungspflicht innerhalb Familie,
  • Prüfungspflichten

Akteure

  • Urheberrechtsinhaber,
  • Internetanschlussinhaber,
  • (volljähriges) Kind

Wer haftet?

  • Grundsätzlich Internetanschlussinhaber,
  • hier (-)

Haftungsart

  • Störerhaftung/Unterlassung,
  • hier (-)

Haftungsumfang

  • Grundsätzlich Anwaltskosten/Abmahnkosten,
  • Verfahrenskosten

Haftungsbegründendes Verhalten

Bloße Unterhaltung eines Internetanschlusses und Überlassung an Dritte (Familienangehörige)

Technische Umstände

Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich relevanten Dateien

Persönliche Umstände

Arglosigkeit gegenüber Möglichkeiten der rechtswidrigen Nutzung durch Dritte, hier (-)

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Prüfpflichten gegenüber Kindern/Familienangehörigen erfüllen

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Über das WLAN des Beklagten (festgestellt durch die Zuordnung der entsprechenden IP-Adresse im Tatzeitpunkt) wurde ein urheberrechtlich geschütztes Werk (Computerspiel) im Wege des Filesharings im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Die Rechteinhaberin nimmt den Inhaber des Internetanschlusses in der Folge auf Unterlassung sowie auf Aufwendungs- und Schadensersatz in Anspruch.

Eine Verantwortung des WLAN-Betreibers als Täter scheidet aus. Der Beklagte hat die täterschaftliche Begehung eines Urheberrechtsverstoßes durch ihn wirksam bestritten. Zwar trifft in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale die Rechteinhaberin als Anspruchsstellerin. Doch obliegt dem Inhaber des Internetanschlusses vorliegend eine sog. sekundäre Darlegungslast. Eine solche wird insbesondere dann angenommen, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben.

In Filesharing-Fällen kann die Rechteinhaberin keine Kenntnis davon haben, wer zum Tatzeitpunkt den Internetanschluss des Anschlussinhabers tatsächlich genutzt hat. Dieser Umstand liegt allein in der Sphäre des Anschlussinhabers. Der Umfang der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast kann vorliegend dahinstehen. Der Beklagte ist dieser jedenfalls dadurch nachgekommen, dass er konkret seinen Sohn als Täter angegeben hat (juris Rn. 4).

Auch eine Inanspruchnahme des Anschlussinhabers als Störer kommt vorliegend nicht in Betracht.

Grundsätzlich kann, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das setzt nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Verletzung von sog. Prüfpflichten voraus. Andernfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zumutbar ist (juris Rn. 6).

Der Inhaber eines Internetanschlusses ermöglicht durch die Unterhaltung und Überlassung desselben an Dritte den Up- und Download von urheberrechtlich relevanten Dateien und trägt somit willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des Urheberrechts bei. Fraglich ist allein die Annahme einer Verletzung von Prüfpflichten. Das LG Mannheim führt dazu Folgendes aus:

Soweit – wie im Streitfall – ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht. Ob es allerdings bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden (juris Rn. 10).

Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall eine Störerhaftung des Beklagten aus. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen. In diesem Fall bleibt es bei der Beurteilung, dass ein Vater ein konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung unerlaubter Handlungen verdächtigen muss und dementsprechend zur Einleitung von Überwachungsmaßnahmen verpflichtet wäre (juris Rn. 11).

ANMERKUNGEN

Das LG Mannheim äußert sich vorliegend zur Haftung des Internetanschlussinhabers für rechtswidriges Verhalten von seinen Kindern und konkretisiert die Prüfpflichten, die diesem obliegen, damit er nicht als Störer für die von diesen begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet.

Der Rechtsprechung des LG Mannheim ist hierbei zu folgen. Sie wurde insbesondere durch die in diesem Zusammenhang (Prüfpflichten des Anschlussinhabers gegenüber minderjährigen Kindern) enorm relevante Morpheus-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) bestätigt, in deren Rahmen der Gerichtshof folgende Feststellung trifft:

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (Rn.20)(Rn.24) (Leitsatz).

An der Morpheus-Rechtsprechung hält der BGH nach wie vor fest, vgl.:

BGH, Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare,

BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II.

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