Berechtigte Anforderungen der Bank an die Absicherung des Computers des Kunden vor Schadprogrammen in Gestalt einer aktuellen Virenschutzsoftware und einer Firewall sowie im Durchführen regelmäßiger Sicherheitsupdates für Betriebssystem und Software

Gericht

LG Nürnberg-Fürth

Datum

28.04.2008

Aktenzeichen

10 O 11391/07

Branche/ Lebenslage

  • Online-Banking,
  • Schadprogramme,
  • Virenschutz,
  • Firewall

Akteure

  • Bankkonto-Inhaber,
  • Bank

Wer haftet?

  • Grundsätzlich haftet die Bank bei vorwerfbarer Nichtaufklärung über bestimmte Risiken im Online-Banking;
  • aber keine Haftung der Bank für Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn nicht die Verwendung eines Virenschutzprogramms und einer Firewall empfohlen wird

Haftungsart

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Die Bank hat ihre Kunden grundsätzlich über Risiken im Bereich des Online-Banking aufzuklären

Technische Umstände

Das Ausbleiben einer Systemsicherung mittels Virenschutzsoftware und Firewall ermöglicht das ungehinderte Ausspähen von Bankzugangsdaten

Persönliche Umstände

Eine Nichtaufklärung über die speziellen Risiken des Online-Banking wiegt den Kunden in falscher Sicherheit und sorgt unter Umständen für ein Ausbleiben der geforderten Vorsicht

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Bank: Über die speziellen Risiken im Online-Banking sind Kunden ausreichend aufzuklären; Bankkunde: Die Einrichtung von Sicherungsmechanismen wie Virenschutzprogramm und Firewall obliegt dem Kunden. auch ohne hierüber durch die Bank informiert worden zu sein

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Der Kläger verlangt von der Bank Schadensersatz mit der Begründung, diese hätte ihn darüber aufklären müssen, dass im Online-Banking der Einsatz einer Firewall sowie eines Virenschutzprogramms zur Abwehr von Manipulationsversuchen erforderlich ist.

Das Gericht lehnte eine entsprechende Aufklärungspflicht ab:

Die Zulassung eines Kunden zum Online-System löst für die Bank grundsätzlich Aufklärungspflichten aus.

Es besteht aber keine Pflicht der Bank, ungefragt auf die allgemeinen Risiken der Benutzung des Internets hinzuweisen. Die Bank darf regelmäßig davon ausgehen, dass der den Zugang zum Online-System beantragende Kunde entweder selbst über solche Kenntnisse verfügt oder sich anderweitig fachkundigen Rat einholt.

Die Bank muss daher nicht darauf hinweisen, dass der Kunde bei der Benutzung des Internets ein Virenschutzprogramm und eine Firewall verwenden sollte, um der Gefahr des Ausspionierens von Daten zu begegnen. Für die Sicherheit seines Computers ist der Bankkunde selbst verantwortlich.

ANMERKUNGEN

Aufklärungspflicht der Bank: Zu den im Rahmen der Aufklärungspflicht der Bank weiterzugebenden Informationen gehören unter anderem:

  1. Der Hinweis auf die grundsätzlich bestehende Gefahr der missbräuchlichen Nutzung durch unbefugte Dritte.
  2. Die mögliche Haftung des Kunden als Kontoinhaber für die sich daraus ergebenden Nachteile.
  3. Die möglichen Folgen für eigenes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Verwendung von PIN und TAN.
  4. Die genaue Funktionsweise des Systems sowie der Umfang des Leistungsangebots der Bank.

Die genauen Aufklärungsinhalte und deren Umfang richten sich zudem nach den Umständen des Einzelfalls.

Aufgrund des Ausbleibens der eigenen Sicherungsmaßnahmen des Kunden musste das Gericht nicht entscheiden, inwiefern auch Banken ihre Online-Banking-Systeme den neusten technischen Standards anpassen müssen, um keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden zu begehen. Anerkannt hatte das Gericht allerdings, dass die Bank grundsätzlich dazu aufgerufen ist, das technisch und wirtschaftlich Zumutbare zu unternehmen, um ein möglichst sicheres System zu gewährleisten.

Meldepflicht: Das Gericht betonte darüber hinaus die Pflicht des Bankkunden, bei Verdacht von Manipulation des Zahlungssystems die Bank zu informieren

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