Kategorie: Verfassungsrechtliche Grundlagen

Fernmeldegeheimnis

Das Fernmeldegeheimnis folgt aus Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG und schhützt die Vertraulichkeit der Umstände und Inhalte der Kommunikation bei der unkörperlichen Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe der Telekommunikationstechnik.