§ 91 Abs. 2 AktG
Aktiengesetz § 91 Abs. 2 AktG verpflichtet den Vorstand einer Aktiengesellschaft dazu, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit für den Fortbestand der Gesellschaft gefährliche Entwicklungen früh erkannt werden. Diese…
Nationale Vorgaben, die für KMU relevant sind