Verstoß gegen „Clean Desk Policy“ als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Sachsen, 2022-04-07 — 9 Sa 250/21

Branche/ Lebenslage

Datensicherheit am Arbeitsplatz

Akteure

  • Arbeitnehmer
  • Arbeitgeber

Wer haftet?

  • Arbeitnehmer

Haftungsart

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Wiederholter Verstoß gegen unternehmensinterne Informationssicherheitsrichtlinie bei Arbeit mit sensiblen Daten

Technische Umstände

Persönliche Umstände

Abmahnungen und Kündigungen

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Das LAG Sachsen entschied kürzlich über die Verhältnismäßigkeit von Clean Desk Policies (unternehmensinterne Richtlinie zur Informationssicherhheit).

Hauptsächlicher Inhalt einer Clean Desk Policy sind arbeitsrechtliche Anforderungen an die Arbeitsumgebung und Regelungen zum Datenschutz, denen der Mitarbeiter nachkommen muss.
Heutzutage sind solche Regelungen in Unternehmen, die den regelmäßigen Umgang mit sensiblen Daten pflegen, Standard.
In dem hier vorliegenden Fall enthielt die Policy eine Regelung zum Schutz von sensiblen Daten auf dem Schreibtisch, wonach der Mitarbeiter bei Verlassen des Arbeitsplatzes stets Sorge zu tragen hatte, dass jegliche herumliegende sensiblen Daten im Schreibtischcontainer verschlossen waren.

Diesem kam die Klägerin zum wiederholten Male nicht nach und wurde als Konsequenz dessen gekündigt. Das LAG Sachsen bejahte die Rechtmäßigkeit der Kündigung und führte dazu aus, dass regelmäßige Nachlässigkeiten bei der Befolgung der Clean-Desk-Policy eine erhebliche Pflichtverletzung und damit einen Kündigungsgrund darstellen.
Gegen eine solche Pflichtverletzung von Arbeitsanweisungen zum Datenschutz wäre grundsätzlich konsequentes Abmahnen notwendig.
Dabei sah es das Landesarbeitsgericht als wichtig für Unternehmen an, bei wiederholten Verstößen gegen die Clean Desk Policy die Kündigung in Betracht zu ziehen, um den anderen Mitarbeitenden die Wichtigkeit des Datenschutzes am Arbeitsplatz aufzuzeigen.

Eine wirksame Kündigung sei aber nur dann gegeben, wenn Abmahnungen vorangegangen sind und Abmahnungs- und Kündigungsgrund die selbe Pflichtverletzung zugrunde liegt.