Branche/ Lebenslage
Akteure
- Geschäftsgeheimnisinhaber
- Geschäftsgeheimnisempfänger
Wer haftet?
- Geschäftsgeheimnisinhaber
Haftungsart
–
Haftungsumfang
–
Haftungsbegründendes Verhalten
Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz durch unzureichend geschützte Übertragung von sensiblen Informationen
Technische Umstände
Persönliche Umstände
Möglichkeiten der Haftungsvermeidung
Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung
Für technische Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes reicht bei einer Übertragung von Geschäftsgeheimnissen per E-Mail eine Standard-TSL Verschlüsselung aus, wenn nur eine geringe Gefahrenlage besteht.
Die Allgemeine Angemessenheit von Schutzmaßnahmen muss stets anhand des konkreten Falls in Verbindung mit der konkreten Gefährdungslage beurteilt werden.
Ferner ist es von Bedeutung, welcher Personenkreis potentiell Zugriff auf die versendeten Informationen hat. Dabei reicht es, wenn der Geschäftsgeheimnisinhaber selbst abschätzt, für welche Personen ein Zugriff hilfreich und sinnvoll ist.