Standard-Verschlüsselung ausreichend zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen bei E-Mail Kommunikation

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 2022-04-28 — 6 U 39/21

Branche/ Lebenslage

Akteure

  • Geschäftsgeheimnisinhaber
  • Geschäftsgeheimnisempfänger

Wer haftet?

  • Geschäftsgeheimnisinhaber

Haftungsart

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz durch unzureichend geschützte Übertragung von sensiblen Informationen

Technische Umstände

Persönliche Umstände

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Für technische Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes reicht bei einer Übertragung von Geschäftsgeheimnissen per E-Mail eine Standard-TSL Verschlüsselung aus, wenn nur eine geringe Gefahrenlage besteht.

Die Allgemeine Angemessenheit von Schutzmaßnahmen muss stets anhand des konkreten Falls in Verbindung mit der konkreten Gefährdungslage beurteilt werden.
Ferner ist es von Bedeutung, welcher Personenkreis potentiell Zugriff auf die versendeten Informationen hat. Dabei reicht es, wenn der Geschäftsgeheimnisinhaber selbst abschätzt, für welche Personen ein Zugriff hilfreich und sinnvoll ist.