Impressums-Intermediäre

Gewaltprävention durch alternative Anbieterkennzeichnung

Dilemma Impressumspflicht

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.[1] Das bedeutet, dass zum Beispiel Personen, die einen Online-Shop, eine Internetdienstleistung oder auch einen Blog anbieten, ihre „Geschäftsadresse“ unter bestimmten Umständen auf der entsprechenden Internetseite veröffentlichen müssen – eine Adresse, die nicht selten mit ihrer privaten Wohnanschrift identisch ist. Durch diesen Umstand sind sie allerdings möglicherweise Angriffen von Stalkern oder der Gefahr von digitaler und analoger Gewalt ausgesetzt. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Grenze rein privater Seiten und dem Erfordernis einer Impressumspflicht schnell überschritten sein kann.[2] Eine gegen Entgelt angebotene Seite im Sinne des § 5 TMG ist unter Umständen schon dann anzunehmen, wenn Privatpersonen Blogs betreiben, auf denen Werbung geschaltet wird oder Affiliate-Links gesetzt werden, die zur Monetarisierung der Inhalte führen.[3] Davon umfasst ist also nicht nur eine etwaige Gegenleistung für den Besuch der Webseite, da der Anwendungsbereich sonst sehr klein wäre, sondern gerade solche mittelbaren Einnahmequellen.[4] Eine private Blogbetreiberin, die z.B. einen Finanzblog veröffentlicht und für einen kleinen Nebenverdienst Affiliate-Links[5] zu rezensierten Büchern oder Applikationen setzt, die sie selbst genutzt hat, könnte nach diesen Grundsätzen bereits der Impressumspflicht unterliegen. Auch das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit ist schnell erfüllt. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit wird in Rechtsprechung und Literatur sehr weit ausgelegt und erfordert lediglich ein nachhaltiges Angebot von Telekommunikation, das bei den meisten auf Dauer angelegten Seiten, insbesondere auch bei privaten Websites, vorliegen dürfte.[6] Auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an.[7]

Hier besteht offenbar ein Interessenkonflikt: Die Angabe der Adressdaten im Rahmen der Anbieterkennzeichnung soll berechtigte Interessen des Rechts- und Geschäftsverkehrs schützen, nicht zuletzt durch die leichte und ständige Zugänglichkeit der ladungsfähigen Anschrift.[8] Umgekehrt zwingt diese (gesetzlich angeordnete) Publizität zur Veröffentlichung sensibler personenbezogener Informationen. Dies mag wegen der gesetzlichen Grundlage der sog. Impressumspflicht datenschutzrechtlich gerechtfertigt sein. Im Sinne eines Schutzes von Personen gegenüber Übergriffen durch Stalking und anderen Formen von Gewalt ist diese Form der Anbieterkennzeichnung allerdings kritisch zu hinterfragen.[9] So stellt sich insbesondere die Frage, ob man dem Schutzinteresse von potentiellen Kläger/-innen oder Verwaltungsbehörden (etwa der Gewerbeaufsicht) auch ohne direkte Preisgabe der (persönlichen) Wohnanschrift gerecht werden kann. In Betracht käme eine gesetzliche Änderung des § 5 TMG.

Lösungsmöglichkeit durch Intermediäre

Dabei steht eine solche Regelung vor der Herausforderung, dass auch die unionsrechtlichen Vorgaben der zugrunde liegenden E-Commerce-Richtlinie eingehalten werden müssen. So müssen die Mitgliedsstaaten nach Artikel 5 Abs. 1 RL – 2000/31 EG (E-Commerce-RL) zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht sicherstellen, dass „Diensteanbieter den Nutzer des Dienstes und den zuständigen Behörden zumindest die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar machen: a) den Namen des Diensteanbieters; b) die geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist; c) Angaben, die es ermöglichen, schnell mit den Diensteanbietern Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihnen zu kommunizieren, einschließlich ihrer Adresse der elektronischen Post.“ Insbesondere für die Angabe der Adresspflicht sind aber trotz der unionsrechtlichen Vorgaben alternative Lösungsansätze zu prüfen, um den Interessen vieler Kleinbetreiber/-innen gerecht zu werden und sie zu schützen.

In Betracht zu ziehen ist eine Regelung durch Intermediäre, die sich für private Kleinbetreiber/-innen zwischenschalten können. Die richtigen Adress- und Kontaktdaten der Privatpersonen werden sicher bei Impressumsintermediären hinterlegt und verwaltet. Beim Auftreten von Rechtsproblemen können sich die Betroffenen sodann an den Intermediär wenden, der die Adressdaten herausgeben muss oder Anfragen unmittelbar weiterleitet und sicherstellt, dass sie an den dahinterstehenden Diensteanbieter gelangen. So bleibt die Pflicht zur Angabe der Daten erhalten, gleichzeitig werden die veröffentlichten Daten aber minimiert und solange pseudonymisiert, bis ein berechtigtes Interesse zur Herausgabe an die einzelnen Interessenten und Interessentinnen geltend gemacht wird. Selbst wenn die Anforderungen an die Geltendmachung eines berechtigten Interesses im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben minimal gehalten werden oder eine Auskunft immer gegeben werden muss, werden schon Risiken dadurch minimiert, dass die Adressdaten nicht mehr frei einsehbar auf der Website und direkt über Suchmaschinen zu finden sind, sodass ggfs. ein gewisses Hemmnis für potentielle Täter/-innen besteht. Dass ein Bedürfnis für solche Intermediäre besteht, zeigt beispielhaft eine Anwaltskanzlei, die für Kleinstbetreiber/-innen als Zustellungsbevollmächtigte agiert, damit diese ihre Adressdaten nicht preisgeben müssen.[10] Hier bietet sich eine zentrale Regulierung der Möglichkeiten und Angebote für solche privaten Betreiber an.

Der deutsche Bundestag sieht eine solche Änderung für die Impressumspflicht nach den unionsrechtlichen Vorgaben der E-Commerce-RL skeptisch. Er geht davon aus, dass die Hinterlegung von allgemeinen Informationen bei öffentlichen Stellen die direkte Kommunikation zwischen Nutzer/-innen und Diensteanbietern erschwere und die Transparenz beeinträchtigt werde, sodass ein solcher Umweg auch unter Berücksichtigung des Wortlauts der Richtlinie nicht möglich sei.[11] Denn nach Art. 5 Abs. 1 E-Commerce-RL müssten die Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar gemacht werden. Dadurch solle für einen Vertragspartner erkennbar gemacht werden, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt und die Möglichkeit eröffnet werden, ggfs. gerichtlich vorgehen zu können.[12] Dies gelte insbesondere aufgrund der Besonderheiten im Netz, die Anonymität ermöglichen und die Idenzifizerbarkeit erschweren, sodass die Nutzer der Diensteanbieter faktisch ohne Rechtsschutz verblieben.[13]

Die Zwecke des Verbraucher-, B2B-Schutzes und der größtmöglichen Transparenz können aber auch durch oben dargestellte Intermediäre erreicht werden. Denn sie stellen gerade sicher, dass die Daten jederzeit abrufbar sind und der Diensteanbieter erreichbar ist. Behörden hätten ohnehin Zugriff auf die hinterlegten Adressen und können bei Rechtsproblemen mit den Diensteanbeitern in Kontakt treten. Verbraucher/-innen[14] sowie Geschäftspartner/-innen[15], die geschützt werden sollen, können per Mail oder anderer schneller und effizienter Kontaktaufnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG / Art. 5 Abs. 1 lit. c) E-Commerce-RL) ohnehin direkt mit den Diensteanbietern kommunizieren. Aber auch auf analogem Wege sind unionsrechtskonforme Kontaktmöglichkeiten denkbar. So könnte die Angabe des Intermediärs mit einer spezifischen Post- oder Identifikationsnummer verbunden werden. Wenn ein Brief an diese Adresse verschickt wird, kann z.B. eine automatisierte oder umgehende Weiterleitung anhand dieser Nummer erfolgen, sodass der Kontakt nicht erschwert, sondern nur vorübergehend pseudonymisiert wird. Denkbar ist auch eine Lösung über Empfangsvertretungen, die sich zwischenschalten und die Kontaktmöglichkeiten garantieren. So bleiben durch den Einsatz von Intermediären Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Vorgaben erhalten, während die Interessen von Kleinstanbieter/-innen berücksichtigt und in Ausgleich gebracht werden. Dies entspräche auch Erwägungsgrund 10 der Richtlinie. Danach sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dieser Richtlinie „nur diejenigen Maßnahmen vorgesehen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes unerlässlich sind“. Letztlich ist auch zu bedenken, dass nach Art. 7 EU-Grundrechte-Charta jede Person „das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation“ hat. Sowohl die E-Commerce-Richtlinie als auch deren Umsetzung in nationales Recht müssen in diesem Licht ausgelegt werden. Die hier vorgeschlagene Änderung des § 5 TMG verstößt somit nicht gegen Unionsrecht, sondern bringt dieses im Rahmen einer grundrechtskonformen Auslegung erst zur Geltung.

Exkurs: Parallele zu Domains

Parallelen ergeben sich zur Problematik der Domainanfragen von DENIC. DENIC registriert Domains und verwaltet das Register aller top-level-domains mit der Endung „.de“.[16] Dabei bietet DENIC eine Domainabfrage an, durch die der Status der Domain, die technischen Daten sowie die Kontaktinformationen der Domaininhaber/-innen abgefragt werden können.[17] Vor 2018 konnten Nutzer/-innen über dieses „WHOIS-System“ die Inhaberdaten und registrierten Kontaktdaten der Domaininhaber/-innen öffentlich abfragen. Seit Inkrafttreten der DS-GVO ist dies nur mehr bei berechtigtem Interesse[18] möglich, z.B. im Rahmen der Strafverfolgung an Behörden oder an Anspruchsinhaber/-innen eines vollstreckbaren Titels zur Pfändung; im Übrigen lässt sich nur noch der Status der Seite, technische Informationen sowie Kontaktfelder anzeigen.[19] Dabei werden nunmehr anonymisierte Kontaktmöglichkeiten für allgemeine und technische Anfragen sowie solche mit Bezug zu missbräuchlicher Nutzung bereitgestellt,[20] während Domaininhaber/-innen ihre Adress- und Kontaktdaten sowie eine E-Mail-Adresse gegenüber DENIC angeben und diese Eingaben kontrollieren müssen.[21]

Auch hier wird also sichergestellt, dass die Inhaber/-innen ihre Daten angeben, diese verwaltet werden und sie in jedem Fall kontaktiert werden können, wobei die konkreten Adressdaten nur bei berechtigtem Interesse herausgegeben werden. Um den unionsrechtlichen Vorgaben der E-Commerce-RL gerecht zu werden, kann dies nicht einfach auf die Impressumspflicht übertragen werden. Vielmehr muss nach Art. 5 Abs. 1 E-Commerce-RL gewährleistet werden, dass die Daten leicht, unmittelbar und ständig verfügbar sind. Dies könnte aber durch Modifikationen ermöglicht werden. So ist das berechtigte Interesse für Verbraucher/-innen und potentielle Geschäftspartner/-innen regelmäßig gegeben, sodass diese unkompliziert die fehlenden Adressdaten anfordern können müssten, wie es z.B. vor 2018 beim „WHOIS-System“ gehandhabt wurde. Gleichwohl müsste nicht nur für den E-Mail-Verkehr sichergestellt werden, dass Nachrichten die Diensteanbieter erreichen, sondern auch für analoge Verkehrswege, z.B. durch automatische Weiterleitung der Postsendungen oder durch die Einrichtung von Empfangsvertretern.  

Fazit

Die Grenzen zwischen rein privatem Handeln und dem Betreiben eines geschäftsmäßigen Blogs verschwimmen durch die technischen Möglichkeiten zur Monetarisierung mehr und mehr. So fallen viele private Kleinbetreiber/-innen von Blogs oder Internet-Auftritten unter die Impressumspflicht des § 5 TMG und müssen für ihre „geschäftlichen“ Telemedien die oftmals privaten Adress- und Kontaktdaten angeben. Dies kann die Gefahr von Stalking sowie digitaler und analoger Gewalt begünstigen oder ermöglichen. Für solche Anbieter/-innen müssen alternative Lösungen gefunden werden, um den Gefahren zu begegnen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht zu werden. Hier kommen Impressumsintermediäre in Betracht, die einerseits dafür sorgen, dass die Interessen der Verbraucher/-innen, Geschäftspartner/-innen und Behörden leicht, unmittelbar und ständig gewahrt werden können, andererseits aber auch durch die Pseudonymisierung Schutz für die privaten Diensteanbieter bieten. Eine entsprechende Anpassung des § 5 TMG wäre nicht nur rechtspolitisch sinnvoll, sondern auch mit der E-Commerce-Richtlinie vereinbar. Die berechtigten Interessen des Rechts- und Geschäftsverkehrs im Hinblick auf die Anbieterkennzeichnung können und müssen auch in Einklang gebracht werden mit dem Schutz der Privatsphäre der Betroffenen (Art. 7 EU-GrCh.).

Valentin Vogel

Dieser Beitrag erschien erstmals im BayWiDI-Magazin 1/2021. Die vollständige Ausgabe finden Sie hier.


[1] Hierzu Paschke, in: Heckmann, juris Praxiskommentar Internetrecht, 6. Aufl. 2019, Kap. 4.3, Rn. 256 ff.

[2] Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 5 TMG, Rn. 15.

[3] Spindler in: Spindler/Schmitz, 2. Aufl. 2018, TMG § 5 Rn. 12.

[4] Spindler in: Spindler/Schmitz, 2. Aufl. 2018, TMG § 5 Rn. 9, 12.

[5] Müller-Broich in: Nomos-BR Telemediengesetz, 1. Aufl. 2012, § 5 TMG Rn. 2; Ott in: BeckOK InfoMedienR, § 5 TMG Rn. 12; Spindler/Schmitz/Spindler, 2. Aufl. 2018, TMG § 5 Rn. 12; Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 5 TMG Rn. 15.

[6] Ott in: BeckOK InfoMedienR TMG § 5 Rn. 9; Spindler in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, § 5 TMG Rn. 7.

[7] Sesing in: Borges/Hilber, BeckOK IT-Recht, 1. Edition 2020, § 5 TMG Rn. 25; Spindler in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, § 5 TMG Rn. 8.

[8] Auf eine solche ladungsfähige Anschrift kann nach der geltenden Fassung des § 5 TMG nicht verzichtet werden; insbesondere genügt weder eine Postfachadresse noch eine „virtuelle Adresse“, vgl. Paschke, a.a.O., Kap. 4.3, Rn. 259; OLG München, Urt. v. 19.10.2017 – 29 U 8/17 – juris.

[9] So bereits vorgetragen in der gutachterlichen Stellungnahme von Heckmann/Vogel anlässlich der Sachverständigenanhörung im Ausschuss Digitale Agenda des Deutschen Bundestages vom 24.03.2021.   

[10] https://matutis.com.

[11] Sachstand: Unionsrechtliche Grundlagen der Impressumspflicht nach § 5 TMG (PE 6 – 3000 – 086/20), 07.10.2020, S. 4.

[12] Sachstand: Unionsrechtliche Grundlagen der Impressumspflicht nach § 5 TMG (PE 6 – 3000 – 086/20), 07.10.2020; Marly in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl. 2009, Art. 5 Rn. 7.

[13] Spindler in: Spindler/Schmitz, § 5 TMG Rn. 1.

[14] Ott in: BeckOK InfoMedienR/Ott, § 5 TMG Rn. 3.

[15] Spindler in: Spindler/Schmitz, § 5 TMG Rn. 2.

[16] Siehe Wir sind .de, DENIC.de.

[17] Siehe Wissenswertes zur DENIC-Domainabfrage, DENIC.de.

[18] Auer-Reinsdorff in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Aufl. 2019, § 21 Providerverträge, Rn. 56.

[19] Siehe Auskunft über den Inhaber einer bestimmten Domain, DENIC.de; Wissenswertes zur DENIC-Domainabfrage, DENIC.de.

[20] Vgl. DENIC setzt zum 25. Mai 2018 umfangreiche Änderungen an whois-Abfrage für .de-Domains in Kraft, Pressemitteilung vom 24.05.2018.

[21] Vgl. § 3 der Domainbedingungen und VI. der Domainrichtlinien.

Sämtliche Links wurden zuletzt am 21.04.2021 abgerufen.