Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

Das WHG enthält u.a. Bestimmung zur Aufrechterhaltung des Wasserhaushaltes, § 5 WHG. Dazu gehört auch, dass Anlagen, die in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern errichtet werden, so zu betreiben sind, dass keine schädlichen Gewässereinwirkungen zu erwarten sind, § 36 WHG. Werden solche Anlagen durch oder mithilfe von IT gesteuert, ist sicherzustellen, dass es nicht durch Fehlfunktionen zu schädlichen Einwirkung auf das Gewässer kommt. Dazu können insbesondere Sicherheits- und Kontrollsysteme eingerichtet werden.

Nach § 88 Abs. 2 WHG können Betreiber zudem zur Weitergabe von Informationen und Auskunft an die zuständige Behörde verpflichtet sein. In diesem Zusammenhang ist einerseits sicherzustellen, dass die benötigten Daten stets verfügbar sind, und andererseits darauf zu achten, dass bei der Übermittlung etwaige datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

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