Personalausweisgesetz

Nach der Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitäsnachweis (PAuswV) ergeben sich für die Verwender von personenbezogenen Daten spezielle datenschutzrechtliche Vorgaben im Umgang mit diesen. Nach § 2 PAuswV sind zunächst bei der Verwendung sowohl von Unternehmen als auch von staatliche Stellen technische Anforderungen zu erfüllen. § 3 PAuswV normiert die Zertifizierung von Systemkomponenten. Zudem normiert § 5 PAuswV die Vorgaben zur Speicherung und Löschung von personenbezogenen Daten durch die jeweiligen Stellen. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Personalausweises bei der jeweiligen Personalausweisbehörde gestellt, hat die Übermittlung gem. § 8 Abs. 1 PAuswV an den Ausweishersteller in digitaler Form, nach dem in nach § 8 Abs. 3 PAuswV vorgegeben Protokoll zu erfolgen. Sind die Daten beim Ausweishersteller eingegangen, hat dieser gem. § 10 PAuswV die übermittelten Daten auf ihre Vollständigkeit und Unversehrtheit hin zu überprüfen. Zudem hat er durch technische und organisatorische Maßnahmen die Weiterverarbeitung ungültiger Daten zu verhindern. § 14 PAuswV normiert die Anforderungen an den Zugriffschutz der personenbezogenen Daten im elektronischer Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. Zusätzlich zu den dort genannten Anforderungen ist der Ausweis so herzustellen, dass die gespeicherten personenbezogenen Daten nur durch die in § 14 Abs. 2 PAuswV genannten Verwender ausgelesen werden kann. Die Übermittlung des Sperrkennworts zur Speicherung im Personalausweisregister hat zudem nach dem in § 15 PAuswV angegeben Format zu erfolgen. § 16 PAuswV bestimmt die Vorgaben zur Übermittlung der Sperrsumme und des Sperrschlüssels an den Sperrlistenbetreiber. Die persönliche Geheimnummer des Antragsstellers, die Entsperrnummer sowie das Sperrkennwort sind postalisch an die antragstellende Person gem. § 17 PAuswV zu übersenden. Die Übermittlung der Geheimnummer und der Versand des Personalausweises dürfen jedoch nicht mit gleicher Post erfolgen. Der Schutz gegen die Kenntnisnahme der Geheimnummer und Entsperrnummer durch Dritte soll dabei gem. § 17 Abs. 3 PAuswV bis zur persönlichen Übergabe gewährleistet sein. Vergisst der Ausweisinhaber seine Geheimnummer, kann gem. § 20 Abs. 1 PAuswV eine Neusetzung durch die Personalausweisbehörde eingeleitet werden.

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