Lebensmittelrecht (Verordnung Nr. 178/2002)

Verordnung Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

Die EU-Verordnung Nr. 178/2002 stellt allgemeine Grundsätze und Anforderungen im Bereich des Lebensmittelrechts auf. Für viele dieser Aufgaben ist inzwischen IT im Einsatz, sodass es auch hier einer fortlaufend sicheren Infrastruktur bedarf.

Art. 6 und Art. 7 der Verordnung legen dabei das Prinzip der Risikoanalyse und das Vorsorgeprinzip fest.

Risiken sind fortlaufend durch ein Risikomanagementsystem anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beurteilen, Art. 6 Abs. 1 und 2. Im Zweifel sind vorsorglich verhältnismäßige Risikomaßnahmen zu treffen, Art. 7 Abs. 1.

Ziel des Lebensmittelrechts ist gemäß Art. 8 der Schutz der Verbraucherinteressen. Dies führt auch dazu, dass die Öffentlichkeit generell konsultiert (Art. 9) und informiert (Art. 10) werden muss.

Art. 14 und Art. 15 geben vor, dass nur sichere Lebens- bzw. Futtermittel in den Verkehr gebracht werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen diese als sicher gelten.

Darüber hinaus sind die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen über die sie die Kontrolle haben verpflichtet für die Einhaltung des Lebensmittelrechts zu sorgen. Dies beinhaltet auch, dass sämtliche Lebensmittel rückverfolgbar sind, Art. 18. Dazu sind von den Unternehmen Systeme und Verfahren einzurichten, Art. 18 Abs. 3.

Sollte sich ein unsicheres Produkt bereits außerhalb des Kontrollkreises des Unternehmens befinden, so liegt es in der Verantwortung des Unternehmens dieses zurückzurufen und die Verbraucher zu unterrichten, Art. 20.

Einen weiterführenden Plan für das Krisenmanagement gemäß Art. 55 im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit hat die Kommission aufgestellt (vgl. Beschluss der Kommission vom 29.04.2004 (2004/478/EG)).

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