Luftfahrt

Für die Betreiber in der Luftfahrt beschränken sich die wesentlichen Regelungen, auf nationaler Ebene, auf das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrtzeuge (FSAV). Auf europäischer Ebene richten sich die Anforderungen nach den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1035/2011 sowie (EU) Nr. 1034/2011. Nach § 6 Abs. 1 LuftSiG haben Luftsicherheitsbehörden hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, die dazu geltenden Bundes- und Landesnormen einzuhalten. Gemäß § 6 Abs. 2 LuftSiG wird eine Ausnahme bei der Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen gemacht. Geht es um die Abwehr drohender, erheblicher Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs (v.a. nach erfolgten oder drohenden terroristischen Angriffen) dürfen solche Daten weiter übermittelt werden. § 7 LuftSiG sieht eine Zuverlässigkeitsprüfung durch die Luftsicherheitsbehörden von Personen vor, welche unter § 7 Abs. 1 LuftSiG fallen. Dabei sind insbesondere die unter § 7 Abs. 1a LuftSiG aufgeführten Regelbeispiele von Bedeutung. Der jeweiligen Luftsicherheitsbehörde werden für die Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung durch § 7 Abs. 3 LuftSiG umfassende Kompetenzen zur Datenerhebung zugeschrieben. §§ 8 ff. LuftSiG verpflichten Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen sowie Beteiligte an der sicheren Lieferkette, Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um vor Angriffen auf den Luftverkehrs zu schützen. Die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) bestimmt die Anforderung an Luftfahrzeuge für die sichere Durchführung der Flugsicherungsverfahren. § 5 FSAV normiert dazu die Pflichten des Führers, Eigentümers und des Halters eines Luftfahrzeugs. Bei einem Verstoß handelt es sich gem. § 6 FSAV um eine Ordnungswidrigkeit. Für Betreiber kritischer Infrastrukturen in Transport und Verkehr besteht somit eine Pflicht zur Schaffung einer krisensicheren digitalen Infrastruktur.

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