Schienenverkehr

Die Anforderungen für Unternehmen in der Eisenbahnbranche richten sich nach §§ 4 ff. AEG. So sind Eisenbahnen gem. § 4 Abs. 3 AEG zunächst verpflichtet Eisenbahninfrastrukturen sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Um gem. § 4 Abs. 1 AEG die öffentliche Sicherheit nicht zu gefährden, sind zudem Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen gem. § 4 Abs. 1 AEG zur Instandhaltung jedes Fahrzeugs verpflichtet.

Über die Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften, welche sich nicht nach Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2008/57/EG richten, oder den Nachweis einer zulässigen Abweichung von den technischen Vorschriften hat ein Prüfsachverständiger gem. § 4b Abs. 1 AEG zu urteilen. Neben der Überprüfung der Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften, haben Eisenbahnaufsichtsbehörden gem. § 5a Abs. 1 AEG insbesondere die Aufgabe beim Betrieb der Eisenbahn entstehende oder von Betriebsanlagen ausgehende Gefahren abzuwehren und zudem auch gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen. Zur Durchführung ihrer Aufgaben wird den Eisenbahnaufsichtsbehörden dazu ein in § 5a Abs. 4 AEG normierter Befugnisrahmen zugesprochen.

Darüber hinaus bedarf es für Eisenbahnunternehmen einer Sicherheitsbescheinigung durch das Eisenbahn-Bundesamt. Andernfalls dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen gem. § 7a Abs. 1 AEG nicht am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Voraussetzung für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung ist gem. § 7a Abs. 2 AEG die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystem, welches mindestens den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 und 3 RL 2004/49/EG gerecht wird und zudem die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge erfüllt. Neben der Sicherheitsbescheinigung bedarf es zudem gem. § 7c Abs. 1 AEG auch einer Sicherheitsgenehmigung durch das EBA. Für diese ist gem. § 7c Abs. 2 AEG der Nachweis über ein Sicherheitsmanagementsystem und der der Nachweis über die besonderen Anforderungen für eine Auslegung, Instandhaltung und einen sicheren Betrieb der Steuerungs- und Sicherungssysteme zu erbringen.

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